Gastro News Stayhome-Update

Corona-Update:
Die Gastronomie kommt zurück!

Geschäfte und Händler haben bereits wieder geöffnet, nun darf auch die Gastro nachziehen: Ab Montag, 18. Mai 2020 gilt die aktualisierte Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg. In Stuttgart betrifft das u. a. folgende Änderungen:

 

Gastronomie

Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gaststättengesetz dürfen ab 18. Mai 2020 wieder öffnen! Darunter fallen zum Beispiel Restaurants, Cafés und Eisdielen. Auch Bäckereien und Metzgereien dürfen wieder einen Verzehr vor Ort anbieten, soweit die Maßnahmen eingehalten werden. Zwischen Innen- und Außenbereich wird nicht unterschieden, allerdings ist für eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten zu sorgen. Eine Einschränkung der Öffnungszeiten ist nicht vorgesehen, ebensowenig eine generelle Reservierungspflicht. Dafür gilt es aber eine Reihe an anderen Regeln zu beachten:

  • Da Speisewirtschaften als öffentlicher Raum gelten, ist der Besuch nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts zulässig. Lediglich in räumlich abgetrennten geschlossenen Gesellschaften sind auch Zusammenkünfte mit der erweiterten Familie möglich.
  • Zur Kontaktnachverfolgung werden Name der Gäste, Datum und Uhrzeit des Besuchs sowie eine Kontaktmöglichkeit wie die Emailadresse oder Telefonnummer von den Betreibern aufgenommen und für vier Wochen aufbewahrt.
  • Gäste oder Mitarbeitende, die in Kontakt mit einer infizierten Person standen und seitdem noch keine 14 Tage abgewartet haben oder Symptome der Krankheit aufweisen, dürfen die Gaststätte nicht betreten.
  • Jedem Gast muss ein Sitzplatz zugewiesen werden. Tische sind mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander und zu den Verkehrswegen (Treppen, Türen etc.) anzuordnen.
  • Vor Betreten der Gaststätte müssen die Gäste auf Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser hingewiesen werden.
  • Alle Beschäftigten der Gaststätte haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Kontakt und die Kommunikation bei der Bedienung ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
  • Die Bezahlung soll möglichst bargeldlos erfolgen, bei Barzahlung wird die Einrichtung von Ablageflächen oder Vorrichtungen empfohlen, um direkten Kontakt zwischen den Beschäftigten und den Gästen zu vermeiden.

 

Besuche in Heimen und Krankenhäusern

Auch die Besuchsregeln für Heime und Krankenhäuser werden gelockert. So dürfen ab 18. Mai 2020 stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz sowie Krankenhäuser wieder zu Besuchszwecken betreten werden. Während in Krankenhäusern die Beschränkung von einem Besucher pro Tag und Patient gilt, sind in Heimen bis zu zwei Personen pro Bewohner und Tag erlaubt. Generell ist in den Stuttgarter Krankenhäusern Besuch allerdings erst ab einer geplante Verweildauer der Patienten von mindestens fünf Tagen möglich.

 

Kitas und Freizeiteinrichtungen

Von der erweiterten Notbetreuung gehen Kindertagesstätten und Kindertagespflege nach und nach in den eingeschränkten Regelbetrieb über. Vorerst sollen dabei nur die Hälfte der Kinder zur gleichen Zeit am gleichen Ort sein, die genauen Regeln werden allerdings vom jeweiligen Träger bestimmt.

Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich (Ausflugsziele, Freizeitparks, …) dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Außerdem dürfen Campingplätze wieder öffnen und die Beherbergung in Ferienwohnungen als Selbstversorger ist ebenfalls erlaubt.

 

Weitere Aussichten

Ab dem 2. Juni 2020 sollen Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitnessstudios und Tanzschulen unter entsprechenden Auflagen wieder öffnen dürfen. Auch Schwimm- und Hallenbäder dürfen voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt wieder Schwimmkurse anbieten, eine generelle Öffnung der Badebetriebe ist jedoch noch nicht geplant. Auch Theater, Kneipen, Bars, Diskotheken, Jugendhäusern und Bolzplätze bleiben weiterhin geschlossen. Messen und Omnibusreisen zu touristischen Zwecken sind ebenfalls untersagt.

Das koennte dir gefallen…

Keine Kommentare

Kommentar schreiben